European@ccounting Center of Competence® Fazit Wenn die Existenz einer wirtschaftlichen Vermietungstätigkeit verteidigt werden soll (und somit, dass eine ständige Betriebsstätte vorliegt), muss die Arbeitslast nachgewiesen werden können, die auf diese Person in Zusammenhang mit der Abwicklung der Vermietung der Immobilien entfällt (Korrespondenz, Kontakt mit den Mietern, Koordination der Reparaturen mit den entsprechenden Dienstleistern und Bearbeitung der Nichtzahlungen mit Rechtsanwälten etc.). Als Beispiel könnte man sagen, dass es schwierig wäre zu verteidigen, dass im Fall der Vermietung von sechs kleinen Wohnungen nach dem Mietgesetz (Verträge auf 5 Jahre) genug Arbeit für eine in Vollzeit angestellt Person anfällt. Dahingegen erscheint es wahrscheinlicher, dass für die Abwicklung der Vermietung von vier großen Einfamilienhäusern mit Garten eine Person erforderlich ist, da der Arbeits- umfang hinsichtlich der Instandhaltung, Reparaturen und der generellen Bearbei- tung sehr viel größer ist. Aufgrund des Vorgenannten würde das Kriterium, dass die Existenz von acht (diese Zahl wird häufig genannt) Immobilien ausreichend sei, um zu dem Schluss zu gelan- gen, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, keine ausreichende Rechtsgrundlage darstellen, um im Fall einer Steuerprüfung Garantien zu geben. Es würde sich um eine Hochrechnung einer anderen Bestimmung handeln, jedoch nicht um eine Garantie. Zwar ist es richtig, dass nach der Sonderregelung der Vermietung von Wohnimmo- bilien des Körperschaftssteuergesetzes mindestens acht vermietete Wohnimmo- bilien verlangt werden, jedoch handelt es sich hierbei um ein objektives Kriterium für die Anwendung dieser Sonderregelung und nicht um ein Kriterium, dass die Oberste Steuerbehörde akzeptiert hätte, um zu erachten, dass acht Immobilien auch objektiv eine wirtschaftliche Tätigkeit und somit die Existenz einer ständigen Betriebsstätte bedeuten. 1.3 Vermietungstätigkeit in spanischen Gesellschaften Auf Grundlage des Körperschaftssteuergesetzes wird eine spanische Gesellschaft, die sich der Vermietung von Wohnimmobilien widmet, abhängig davon, ob sie für die Abwicklung der Vermietungen über mindestens einen Vollzeitangestellten ver- fügt oder nicht, als Gesellschaft mit wirtschaftlicher Tätigkeit oder als Besitzge- sellschaft angesehen. Hierbei handelt es sich a priori um das gleiche Kriterium, das zuvor genannt wurde. Gemäß des Körperschaftssteuergesetzes ist es jedoch erlaubt, dass die Anforde- rung eines Vollzeitangestellten durch die Beauftragung einer auf die Abwicklung von Vermietungen spezialisierten Firma ersetzt wird, sofern tatsächlich nachge- wiesen werden kann, dass für die Bewältigung der bestehenden Arbeitslast min- destens ein Vollzeitangestellter erforderlich wäre. 05-2019 Mandantendepesche Mai 2019 7